AGB´s

I. Allgemeiner Teil

  1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z. B. CMR = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr).
  2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:
    1. Leistungstyp 1 – Krangestellung: Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
    2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit: Güterbeförderung, insbesondere Anheben, Bewegen und Ortsveränderung von Lasten/Personen mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges. Der Unternehmer übernimmt vereinbarte Hebemanöver nach eigener Weisung und Disposition sowie die Gewährleistung des Erfolges.
  3. Transportleistungen im Sinne dieser Bedingungen sind die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel (z. B. Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke).
  4. Abweichende Abreden oder Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
  5. Angebote sind freibleibend und bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  6. Für mündliche oder telefonische Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen und Vereinbarungen übernimmt der Unternehmer keine Haftung. Baustellenbesichtigungen und besondere Abreden (Be-/Entladeort, Kranstandplatz etc.) müssen schriftlich protokolliert werden.
  7. Verträge, deren Durchführung behördliche Genehmigungen erfordern (z. B. nach StVO oder StVZO), werden unter der Bedingung der rechtzeitigen Erlaubniserteilung geschlossen.
  8. Gebühren und Kosten für behördliche Auflagen, Begleitungen und Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  9. Der Unternehmer darf Subunternehmer einsetzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  10. Der Unternehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung wesentliche Schäden oder Personengefahren zu erwarten sind.
  11. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Unternehmer nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Bei Rücktritt werden anteilige Entgelte berechnet. Witterungsunterbrechungen mindern das Entgelt nicht.

II. Besonderer Teil

1. Krangestellung

Bei bloßer Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal haftet der Unternehmer nur für die Bereitstellung eines geeigneten, geprüften und betriebsbereiten Gerätes sowie für Auswahlverschulden beim Personal.

2. Kranarbeiten und Transportleistungen – Pflichten des Unternehmers

  1. Der Unternehmer führt Aufträge ordnungsgemäß nach den Regeln der Technik aus.
  2. Es werden nur geprüfte, geeignete Geräte sowie geschultes Bedienpersonal gestellt. Hilfspersonal und Anschläger trägt der Auftraggeber.
  3. Die Haftung des Unternehmers bei Kran- und Transportleistungen richtet sich nach Frachtrecht: max. 8,33 SZR je kg. Darüber hinausgehende Haftungsgrenzen: bis 1.000.000 DM für Güterschäden und 250.000 DM für Vermögensschäden pro Ereignis.
  4. Wünscht der Auftraggeber höhere Haftungsbeträge, ist dies schriftlich zu vereinbaren; Kosten einer Zusatzversicherung trägt der Auftraggeber.
  5. Eine Versicherung des Gutes erfolgt nur bei ausdrücklichem schriftlichen Auftrag. Wertangaben allein gelten nicht als Versicherungsauftrag.

Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für alle technischen Voraussetzungen, richtigen Angaben zu Maßen/Gewichten sowie sichere Anschlagpunkte. Angaben von Dritten gelten als Eigenerklärungen.
  2. Er muss erforderliche Genehmigungen für Grundstücke/Zufahrten einholen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freistellen.
  3. Der Auftraggeber haftet für Boden- und Platzverhältnisse, Tragfähigkeit und Informationen über Leitungen, Hohlräume etc. Unterlassene Hinweise führen zur vollen Haftung.
  4. Er darf ohne Zustimmung keine Weisungen erteilen, die von den Vertragsabreden abweichen.
  5. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, haftet er auch ohne Verschulden für Schäden.

III. Schlussbestimmungen

  1. Leistungen sind Vorleistungen und nicht skontierbar. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zu zahlen. Aufrechnung/Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmers. Es gilt deutsches Recht.
  3. Auch Subunternehmer und Mitarbeiter des Unternehmers können sich auf diese AGB berufen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Rest der AGB gültig (§ 139 BGB abbedungen).